, 378 f.). Die Zaunpfähle sind somit kein Tatobjekt im Zusammenhang mit dem Tatbestand der Grenzverrückung, im Gegensatz zu den Marchsteinen als Grenzzeichen. 7.4 Betreffend die angebliche Grenzverrückung durch den Beschuldigten 1 begründete die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens folgendermassen: