2019, N 10 zu Art. 669). 7.3 Aus den Aussagen der Parteien und den Unterlagen geht hervor, dass die Pfähle der Umzäunung in der Regel bei den Grenzsteinen stehen oder zumindest einen Anhaltspunkt für die Position der Grenzsteine bieten, jedoch in keinem Fall selbst als Grenzzeichen verwendet wurden. Mit anderen Worten handelt es sich bei den Pfählen bestenfalls um sogenannte Marchsteinzeichen ohne Rechtsbedeutung, welchen lediglich eine Hilfsfunktion zukommt (so auch Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 21. Dezember 1965 in SJZ 62/1966 S. 378 ff., 378 f.).