Verweigert ein Nachbar zwar seine Mitwirkung, erhebt er jedoch keinerlei Einwand gegen das Festlegen einer unbestimmten Grenze, so kann der Grundeigentümer die amtliche Vornahme der Abgrenzung verlangen. Diese Möglichkeit, eine Abgrenzungsklage zu erheben, steht einem Grundeigentümer auch dann zu, wenn er in der Lage ist, den Grenzverlauf zu beweisen und der Nachbar die Mitwirkung an dessen Festlegung verweigert (REY/STREBEL, in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch II, 6. Aufl. 2019, N 10 zu Art. 669).