Lässt sich keine Verständigung erzielen und bleibt der Grenzverlauf umstritten, kann eine Grenzfeststellungsklage im Sinne einer Eigentumsklage und/oder eine Grenzscheidungsklage erhoben werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_769/2011 vom 02. März 2012 E. 3.1). Ferner stehen dem Grundeigentümer die Instrumente des Besitzschutzes zur Verfügung (Art. 926 ff. ZGB). Verweigert ein Nachbar zwar seine Mitwirkung, erhebt er jedoch keinerlei Einwand gegen das Festlegen einer unbestimmten Grenze, so kann der Grundeigentümer die amtliche Vornahme der Abgrenzung verlangen.