Zugang zu diesen Daten via «Grudis public» (https://www.jgk.be.ch/jgk/de- /index/direktion/organisation/gba/informatisiertes_grundbuch/GRUDISpublic.html). Jeder Grundeigentümer ist verpflichtet, auf das Begehren seines Nachbarn zur Feststellung einer ungewissen Grenze mitzuwirken, sei es bei Berichtigung der Grundbuchpläne oder bei Anbringung von Grenzzeichen (Art. 669 Abs. 1 ZGB). Lässt sich keine Verständigung erzielen und bleibt der Grenzverlauf umstritten, kann eine Grenzfeststellungsklage im Sinne einer Eigentumsklage und/oder eine Grenzscheidungsklage erhoben werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_769/2011 vom 02. März 2012 E. 3.1).