6. Der Beschwerdeführer äussert sich in seinem Schreiben nicht zum Vorwurf des Diebstahls oder der Sachbeschädigung, ficht die Einstellungsverfügung diesbezüglich mit anderen Worten nicht an (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO). Die Einstellung des Verfahrens gegen den Beschuldigten 1 wegen Diebstahls und Sachbeschädigung 5 ist somit in Rechtskraft erwachsen. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Verfahrenseinstellung gegenüber den Beschuldigen 1 und 2 wegen des Vorwurfs der Grenzverrückung.