Betreffend den Beschuldigten 2 führte der Beschwerdeführer aus, dieser habe die Grenzsteine Nr. 4 und 5 ausgerissen. Er habe dies am 17. Februar 2019 festgestellt, gleich wie bei den anderen Steinen (S. 9 Z. 288 ff.). Als Beweis brachte er vor, bei Nr. 4 sei noch das Loch, wo der Marchstein gewesen sei. Der Geometer habe die Marchsteine Nr. 1-9 kontrolliert (S. 9 Z. 307 f.). Gemäss Verbal vereinbarte der Beschwerdeführer mit der Staatsanwaltschaft, die Kaufverträge und die restlichen Unterlagen des Geometers bis spätestens Ende Juni 2020 nachzureichen (S. 10 Z. 330 ff.).