3 zugebunden mit einem Draht an der Barriere (S. 4 Z. 91 ff.). Grenzstein Nr. 2 habe der Beschuldigte 1 entfernt, damit er den Zaun bis zu seinen Bäumen habe verschieben können, ungefähr um 2.20 Meter. Weiter habe er Grenzstein Nr. 3 um sechs Meter nach unten (bzw. auf dem Plan nach oben) verschoben. Er [der Beschwerdeführer] sei mit dem Geometer hingegangen und dieser habe gemessen, deshalb wisse er es so genau (S. 5 Z. 128 ff. und S. 7 Z. 197 ff.).