der Gemeinde I.________ an. Mit Schreiben vom 9. Januar 2020 wurden ihr die betreffenden Grundbuchauszüge, ferner Grundbuchpläne des Grundstückdaten-Informationssystems des Kantons Bern (nachfolgend: GRUDIS) zugestellt. 3.4 Am 9. Juni 2020 wurde der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft einvernommen. Auf die Frage, ob er sämtliche Grenzsteine beim Kauf kontrolliert habe, gab er an, er habe die Zäune gemacht und die Grenzsteine seien damals dort gewesen. Darauf wurde er gefragt, wann er diese Einzäunung gemacht bzw. die Grenzsteine kontrolliert habe.