Auch der Beschuldigte 2 bestritt am 13. Juni 2019 bei seiner Einvernahme gegenüber der Polizei, Grenzsteine beseitigt, unkenntlich gemacht, falsch gesetzt oder verfälscht zu haben. Das Grundstück Nr. H.________ habe er im Jahr 1974 erworben und seit diesem Zeitpunkt würden sich die Grenzsteine immer dort befinden, wo sie auch jetzt noch seien. Sie seien überhaupt nie verschoben worden und aus seiner Sicht am richtigen Ort (S. 2 Z 50 ff.). 3.3 Die Staatsanwaltschaft forderte mit Schreiben vom 7. Januar 2020 beim Grundbuchamt Oberland den Grundbuchplan der Grundstücke Nr. D.________, E.________ sowie F.________ der Gemeinde I.__