Die Grenzsteine zum angrenzenden Grundstück vom Beschuldigten 2 seien ebenfalls verschoben worden. Der Beschuldigte 2 habe den Zaun immer weiter verschoben und er [der Beschwerdeführer] sei der Meinung, dass der Zaun nun auf seinem Grundstück stehe. Dies habe er bereits im Jahr 2018 bemerkt. Das Grundstück mit der Nr. D.________ habe er vor 3-4 Jahren gekauft, Nr. F.________ gehöre ihm bereits seit Jahren. Die beiden Grundstücke würden bereits seit 21 Jahren von ihm bewirtschaftet (S. 2 Z. 56 ff.).