Der Beschuldigte 1 müsse auch für die Verrückung der Grenzsteine verantwortlich sein. Anlässlich der Gerichtsverhandlung vom 8. Mai 2019 mit dem Beschuldigten 1 habe er das mit den Grenzsteinen bereinigen wollen. Der Beschuldigte 1 habe aber seinen Strafantrag gegen ihn zurückgezogen, damit sei das Ganze beendet gewesen. Auf Frage verneinte der Beschwerdeführer, den Beschuldigten 1 beim Verrücken der Grenzsteine gesehen zu haben (S. 2 Z. 39 ff.). Die Grenzsteine zum angrenzenden Grundstück vom Beschuldigten 2 seien ebenfalls verschoben worden.