Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 35 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 11. Mai 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiber Rudin Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter 1 B.________ Beschuldigter 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Grenzverrückung, Diebstahls und Sachbe- schädigung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 29. Dezember 2020 (O 19 5733) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1) und B.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2) wegen Grenzverrückung und gegen den Beschuldigten 1 zusätzlich wegen Diebstahls und Sachbeschädigung. Mit Ver- fügung vom 29. Dezember 2020 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein und verwies die Zivilklagen auf den Zivilweg. Die Verfahrenskosten wurden dem Kantons Bern auferlegt und den Beschuldigten wurde keine Entschädigung oder Genugtuung ausgerichtet. Mit Schreiben vom 26. Januar 2021 erhob C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nach- folgend: Beschwerdekammer). Die Beschuldigten 1 und 2 sowie die Staatsanwalt- schaft nahmen jeweils mit Schreiben vom 2. März 2021 Stellung. Mit Verfügung vom 4. März 2021 stellte die Beschwerdekammer den Parteien die Kopien der Ein- gaben zu. Mit Schreiben vom 30. März 2021 nahm der Beschwerdeführer erneut Stellung; eine Kopie dieses Schreibens wurde den Parteien mit Verfügung vom 31. März 2021 zugestellt. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt wer- den (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisati- onsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde kann eingetreten werden. 3. Der Strafuntersuchung liegt der folgende Sachverhalt zugrunde: 3.1 Mit Eingabe vom 10. Mai 2019 brachte der Beschwerdeführer gegenüber der Staatsanwaltschaft zur Anzeige, der Beschuldigte 1 habe ihm ca. 20 m3 Holz ge- stohlen und Grenzsteine auf seinen Grundstücken Nr. D.________ und E.________ verschoben sowie das neue Weidetor beschädigt. Weiter habe auch der Beschuldigte 2 auf seinen Grundstücken Nr. D.________ und F.________ Ma- rchsteine verschoben. Er habe die Grundstücke selber gekauft und verlange daher, dass alle Marchsteine an den richtigen Ort gesetzt würden. Sollten die Steine be- reits korrekt liegen, werde er für die Kosten der Kontrolle der Marchsteine aufkom- men; wenn nicht, seien die Kosten den Beschuldigten 1 und 2 zu überbinden. Er sei beim Regionalgericht Oberland gewesen, Gerichtspräsident G.________ sei im Bilde und habe die Fotos auch gesehen. Seinem Schreiben legte der Beschwerde- führer Pläne und Fotos der angeblich verschobenen Marchsteine, Fotos des neuen Zaunes, welcher vom Beschuldigten 1 an seinen Bäumen befestigt worden sei, Fo- tos von gefällten Bäumen, eine Preisliste für das Weidetor und eine Kopie der Preisliste der Sägerei bei (Strafanzeige vom 10. Mai 2019). 2 3.2 Der Beschwerdeführer gab anlässlich seiner Einvernahme bei der Polizei vom 29. Mai 2019 an, er habe gesehen, wie der Beschuldigte 1 zusammen mit seinem Pächter und noch einem weiteren Mann am 16. Februar 2019 auf seinem Grunds- tück geholzt und das Holz mitgenommen habe. Seine Frau habe die Polizei geru- fen und es sei eine Patrouille vor Ort gewesen (S. 2 Z. 23 ff.). Der Beschuldigte 1 müsse auch für die Verrückung der Grenzsteine verantwortlich sein. Anlässlich der Gerichtsverhandlung vom 8. Mai 2019 mit dem Beschuldigten 1 habe er das mit den Grenzsteinen bereinigen wollen. Der Beschuldigte 1 habe aber seinen Strafan- trag gegen ihn zurückgezogen, damit sei das Ganze beendet gewesen. Auf Frage verneinte der Beschwerdeführer, den Beschuldigten 1 beim Verrücken der Grenz- steine gesehen zu haben (S. 2 Z. 39 ff.). Die Grenzsteine zum angrenzenden Grundstück vom Beschuldigten 2 seien ebenfalls verschoben worden. Der Be- schuldigte 2 habe den Zaun immer weiter verschoben und er [der Beschwerdefüh- rer] sei der Meinung, dass der Zaun nun auf seinem Grundstück stehe. Dies habe er bereits im Jahr 2018 bemerkt. Das Grundstück mit der Nr. D.________ habe er vor 3-4 Jahren gekauft, Nr. F.________ gehöre ihm bereits seit Jahren. Die beiden Grundstücke würden bereits seit 21 Jahren von ihm bewirtschaftet (S. 2 Z. 56 ff.). Der Beschuldigte 1 bestritt anlässlich seiner Einvernahme vom 4. Juni 2019 ge- genüber der Polizei, Grenzsteine beseitigt, unkenntlich gemacht, falsch ge- setzt oder verfälscht zu haben. Aus seiner Sicht würden sich die Grenzsteine alle am richtigen Ort befinden. Auf Frage bestätigte er, im Februar 2019 Holz geschla- gen zu haben, jedoch auf seinem eigenen Grundstück (S. 2 Z. 52 ff.). Auch der Beschuldigte 2 bestritt am 13. Juni 2019 bei seiner Einvernahme ge- genüber der Polizei, Grenzsteine beseitigt, unkenntlich gemacht, falsch gesetzt oder verfälscht zu haben. Das Grundstück Nr. H.________ habe er im Jahr 1974 erworben und seit diesem Zeitpunkt würden sich die Grenzsteine immer dort befin- den, wo sie auch jetzt noch seien. Sie seien überhaupt nie verschoben worden und aus seiner Sicht am richtigen Ort (S. 2 Z 50 ff.). 3.3 Die Staatsanwaltschaft forderte mit Schreiben vom 7. Januar 2020 beim Grund- buchamt Oberland den Grundbuchplan der Grundstücke Nr. D.________, E.________ sowie F.________ der Gemeinde I.________ an. Mit Schreiben vom 9. Januar 2020 wurden ihr die betreffenden Grundbuchauszüge, ferner Grund- buchpläne des Grundstückdaten-Informationssystems des Kantons Bern (nachfol- gend: GRUDIS) zugestellt. 3.4 Am 9. Juni 2020 wurde der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft einver- nommen. Auf die Frage, ob er sämtliche Grenzsteine beim Kauf kontrolliert habe, gab er an, er habe die Zäune gemacht und die Grenzsteine seien damals dort ge- wesen. Darauf wurde er gefragt, wann er diese Einzäunung gemacht bzw. die Grenzsteine kontrolliert habe. Er führte aus, er habe auf dem Grundstück während 15 Jahren die Einzäunungen machen müssen – die Grenzsteine seien dort gewe- sen. Nachdem die Anderen erfahren hätten, dass er der Besitzer der Parzellen D.________ und F.________ sei, hätten sie begonnen, die Grenzsteine auszugra- ben und zu verschieben (S. 3 Z. 68 ff.). Die Grenzsteine Nr. 1 und 2 seien ausge- rissen und weggenommen worden, Nr. 3 sei verschoben. Jetzt plötzlich stehe Nr. 1 3 zugebunden mit einem Draht an der Barriere (S. 4 Z. 91 ff.). Grenzstein Nr. 2 habe der Beschuldigte 1 entfernt, damit er den Zaun bis zu seinen Bäumen habe ver- schieben können, ungefähr um 2.20 Meter. Weiter habe er Grenzstein Nr. 3 um sechs Meter nach unten (bzw. auf dem Plan nach oben) verschoben. Er [der Be- schwerdeführer] sei mit dem Geometer hingegangen und dieser habe gemessen, deshalb wisse er es so genau (S. 5 Z. 128 ff. und S. 7 Z. 197 ff.). Auf Frage führte er sinngemäss aus, er habe die Unterlagen vom Geometer noch, dieser sei ca. am 5. / 6. Juni 2019 aus Bern gekommen. Der Geometer habe ihm Pläne und Karten abgegeben. Gefragt nach dem Namen des Geometers, führte er aus, sein Sohn könne dies organisieren (S. 7 Z. 197 ff.). Darauf wurde der Beschwerdeführer ge- fragt, ob er Beweise habe. Dieser verwies auf die Geometerunterlagen, welche er bereits geschickt habe, und zeigte der Staatsanwaltschaft noch weitere Unterlagen (S. 7 Z. 205 f.). Betreffend den Beschuldigten 2 führte der Beschwerdeführer aus, dieser habe die Grenzsteine Nr. 4 und 5 ausgerissen. Er habe dies am 17. Februar 2019 festge- stellt, gleich wie bei den anderen Steinen (S. 9 Z. 288 ff.). Als Beweis brachte er vor, bei Nr. 4 sei noch das Loch, wo der Marchstein gewesen sei. Der Geometer habe die Marchsteine Nr. 1-9 kontrolliert (S. 9 Z. 307 f.). Gemäss Verbal vereinbar- te der Beschwerdeführer mit der Staatsanwaltschaft, die Kaufverträge und die rest- lichen Unterlagen des Geometers bis spätestens Ende Juni 2020 nachzureichen (S. 10 Z. 330 ff.). 3.5 Mit Eingabe vom 27. Juli 2020 liess der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft Belege der Steuerverwaltung über den amtlichen Wert dreier seiner Grundstücke zukommen, jedoch keine Kaufverträge oder Unterlagen des Geometers. 3.6 Der Beschuldigte 1 wurde am 9. Juni 2020 von der Staatsanwaltschaft einvernom- men. Zu Marchstein Nr. 2 sagte er aus, dieser sei 2 Meter verschoben worden, später sei er ganz weggekommen, zusammen mit dem darüber. Dann sei ein Geo- meter gekommen und habe diesen wieder haargenau gesetzt, jetzt sei er wieder dort wo er sein solle (S. 3 Z. 6). Marchstein Nr. 3 sei am gleichen Ort, seit er 20 Jahre alt sei. Von einem Geometer, welchen der Beschwerdeführer beauftragt ha- ben soll, habe er nichts vernommen (S. 5 Z. 149). 3.7 Der Beschuldigte 2 wurde ebenfalls am 9. Juni 2020 einvernommen. Er führte aus, die Marchsteine seien genau dort, wo sie hingehörten. Er habe es fotografiert und auf dem Mobiltelefon. Da sei nie etwas gemacht worden. Es wurde vereinbart, dass er die Fotos nachreicht (S. 2 Z. 46 ff.). Von einem Geometer, welchen der Be- schwerdeführer habe kommen lassen, habe er nichts mitbekommen (S. 3 Z. 70). Mit Schreiben vom 25. Juni 2020 liess der Beschuldigte 2 der Staatsanwaltschaft Fotos von Grenzsteinen zukommen, welche er mit Nr. 3, 4, 5, 6 ,7 und 9 beschriftet hatte. 3.8 Mit Verfügung vom 29. Dezember 2020 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfah- ren ein, nachdem sie dies den Parteien mit Verfügung vom 4. Dezember 2020 in Aussicht gestellt und Frist zur Einreichung weiterer Beweise gesetzt hatte. 4 4. Der Beschwerdeführer macht zur Begründung seiner Beschwerde geltend, sie [er und die Beschuldigten] lebten in einer Region, in der alles mit Marchsteinen mar- kiert sei, und stellt die Frage, weshalb die Staatsanwaltschaft nicht einen Geometer aufböte, um die Marchsteine kontrollieren zu lassen. Er habe sogar gesagt, wenn er falsch liege, bezahle er die Kontrolle der Marchsteine; wenn er Recht habe, müssten die Beschuldigten 1 und 2 bezahlen. An einer anderen Stelle in der Be- schwerdeschrift schlägt er vor, alle Marchsteine sollten wieder gesetzt werden, sie lägen schliesslich in einer Vermessungszone. Die Marchsteine lägen überall am Boden und seinen ausgerissen; der Zaun liege nicht auf Platz von Marchstein Nr. 2, sondern 2.20 Meter von dort entfernt. Dem Schreiben ist eine unbeglaubigte Plankopie des Grundbuchs mit den betreffenden Marchsteinen beigelegt, welche der Staatsanwaltschaft ebenfalls bereits vorlag, ferner Fotos von Marchsteinen. Darauf ist vom Beschwerdeführer handschriftlich vermerkt, der Marchstein x zwi- schen Nr. 2 und Nr. 3 sei rausgerissen. Die Marchsteine Nr. 3, 4, 5,6 7 und 9 seien nicht da. Der Plan stamme von einem Geometer in Bern. 5. Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft namentlich die Ein- stellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Bst. a). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip und verlangt, dass das Verfahren im Zweifel seinen Fortgang nimmt. Als praktischer Richtwert kann gelten, dass – sofern die Erledigung mit ei- nem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (Urteil des Bundesge- richts 1B_650/2011 vom 2. Mai 2012 E. 2.1). Ist ein Freispruch genauso wahr- scheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schwe- ren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und 138 IV 86 E. 4.1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1.1). Dies bedeutet mit anderen Worten nichts Anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsan- waltschaft die Beweise würdigen (vgl. statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 49 vom 25. April 2017 E. 7.1 mit Hinweis). Der Staatsanwalt- schaft steht in diesem Zusammenhang ein Ermessensspielraum zu (BGE 138 IV 186 E. 4.1). Wie das Bundesgericht wiederholt festgehalten hat, steht das Strafver- fahren nicht als blosses Vehikel zur Durchsetzung allfälliger zivilrechtlicher An- sprüche zur Verfügung. Es ist namentlich nicht die Aufgabe der Strafbehörden, dem Beschwerdeführer im Hinblick auf einen möglichen Zivilprozess gegen den Beschwerdegegner die Mühen und das Kostenrisiko der Sammlung von Beweisen zu ersparen (Urteile des Bundesgerichts 6B_553/2019 vom 6. November 2019 E. 4.2; 6B_110/2019 vom 3. Mai 2019 E. 5; 6B_260/2019 vom 2. Mai 2019 E. 1.2; 6B_1092/2018 vom 5. Februar 2019 E. 2.2; m.w.H.). 6. Der Beschwerdeführer äussert sich in seinem Schreiben nicht zum Vorwurf des Diebstahls oder der Sachbeschädigung, ficht die Einstellungsverfügung diesbezüg- lich mit anderen Worten nicht an (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO). Die Einstellung des Verfahrens gegen den Beschuldigten 1 wegen Diebstahls und Sachbeschädigung 5 ist somit in Rechtskraft erwachsen. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Verfahrenseinstellung gegenüber den Beschuldigen 1 und 2 wegen des Vorwurfs der Grenzverrückung. 7. 7.1 Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, einen Grenzstein oder ein anderes Grenzzeichen beseitigt, verrückt, unkenntlich macht, falsch setzt oder verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Gelds- trafe bestraft (Art. 256 StGB). 7.2 Grundstückgrenzen werden durch die Grundbuchpläne und durch die Abgrenzun- gen auf dem Grundstück selbst angegeben, wobei die Grundbuchpläne vorgehen (Art. 668 Abs. 1 und 2 Schweizerische Zivilgesetzbuch [ZGB; SR 210]). Der Grundbuchplan beruht auf der amtlichen Vermessung gemäss Art. 950 ZGB und ist laut Art. 942 Abs. 2 ZGB Teil des Grundbuches (BERGER-STEINER/SCHMID, in: Kommentar Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 3. Aufl. 2016, N 2 zu Art. 668). Grundbuchpläne sind grundsätzlich öffentlich einsehbar, der Kanton Bern gewährt online Zugang zu diesen Daten via «Grudis public» (https://www.jgk.be.ch/jgk/de- /index/direktion/organisation/gba/informatisiertes_grundbuch/GRUDISpublic.html). Jeder Grundeigentümer ist verpflichtet, auf das Begehren seines Nachbarn zur Feststellung einer ungewissen Grenze mitzuwirken, sei es bei Berichtigung der Grundbuchpläne oder bei Anbringung von Grenzzeichen (Art. 669 Abs. 1 ZGB). Lässt sich keine Verständigung erzielen und bleibt der Grenzverlauf umstritten, kann eine Grenzfeststellungsklage im Sinne einer Eigentumsklage und/oder eine Grenzscheidungsklage erhoben werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_769/2011 vom 02. März 2012 E. 3.1). Ferner stehen dem Grundeigentümer die Instrumente des Besitzschutzes zur Verfügung (Art. 926 ff. ZGB). Verweigert ein Nachbar zwar seine Mitwirkung, erhebt er jedoch keinerlei Einwand gegen das Festlegen einer unbestimmten Grenze, so kann der Grundeigentümer die amtliche Vornahme der Abgrenzung verlangen. Diese Möglichkeit, eine Abgrenzungsklage zu erheben, steht einem Grundeigentümer auch dann zu, wenn er in der Lage ist, den Grenz- verlauf zu beweisen und der Nachbar die Mitwirkung an dessen Festlegung ver- weigert (REY/STREBEL, in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch II, 6. Aufl. 2019, N 10 zu Art. 669). 7.3 Aus den Aussagen der Parteien und den Unterlagen geht hervor, dass die Pfähle der Umzäunung in der Regel bei den Grenzsteinen stehen oder zumindest einen Anhaltspunkt für die Position der Grenzsteine bieten, jedoch in keinem Fall selbst als Grenzzeichen verwendet wurden. Mit anderen Worten handelt es sich bei den Pfählen bestenfalls um sogenannte Marchsteinzeichen ohne Rechtsbedeutung, welchen lediglich eine Hilfsfunktion zukommt (so auch Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 21. Dezember 1965 in SJZ 62/1966 S. 378 ff., 378 f.). Die Zaunpfähle sind somit kein Tatobjekt im Zusammenhang mit dem Tatbestand der Grenzverrü- ckung, im Gegensatz zu den Marchsteinen als Grenzzeichen. 7.4 Betreffend die angebliche Grenzverrückung durch den Beschuldigten 1 begründete die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens folgendermassen: 6 Vorliegend gehen die Aussagen von Privatkläger und vom Beschuldigten auseinander. Sie gehen beide davon aus, dass sie im Recht sind bezüglich ihrer Meinung, wo die Grenzsteine hingehören bzw. ob sich diese noch am richtigen Ort befinden. C.________ gab überdies selber an, er habe an- lässlich der Käufe nicht kontrolliert, ob sich die Steine am korrekten Ort befunden haben. Er habe dies erst im Verlauf der Jahre getan. Er stützt seine Vermutung, dass die Marchsteine verschoben wurden, auf verschobene Zäune, weil nun keine Tiere mehr darum herumlaufen könnten. Er sei mit einem Geometer vor Ort gewesen, welcher ihm bestätigt habe, dass die Steine verschoben oder ver- schwunden seien. Aus Sicht des Beschuldigten befinde sich der Zaun jedoch seit 35 Jahren am sel- ben Ort. Die Beteiligten sind sich einzig einig, dass Grenzstein Nr. 2 verschoben war, wobei nach An- sicht von C.________ der Stein weiterhin verschwunden sei. A.________ geht davon aus, der Stein stehe aktuell wieder am richtigen Ort. C.________ unterliess es, der Staatsanwaltschaft die angeblichen Geometerunterlagen sowie die Kaufverträge einzureichen. Was von einem Geometer allenfalls festgestellt worden ist, kann daher nicht eruiert werden. Selbst wenn der von C.________ beauftragte und bezahlte Geometer festge- stellt hätte, die Marchsteine würden nicht an der richtigen Stelle liegen, würde dies noch keinen rechtsgenügenden Beweis dafür liefern, seit wann die Steine falsch liegen und wer allenfalls dafür verantwortlich sein könnte. C.________ die Marchsteine beim Kauf nicht kontrolliert hatte, kann er folglich nicht mit Sicherheit sagen, ob die Steine nicht zumindest teilweise bereits seit dem Kauf der Grundstücke eben an der Stelle waren, wie aktuell. Schliesslich macht C.________ nicht geltend, er habe A.________ dabei beobachtet, wie dieser die Steine entwendet / verschoben hätte. Die einge- reichten Belege und Fotos der Beteiligten vermögen in strafrechtlicher Hinsicht weder die Version der einen noch der anderen Partei zu stützen bzw. ergeht daraus nicht, dass die Steine effektiv verscho- ben oder entwendet wurden. Umso weniger ist erstellt, wer allenfalls für die Entwendung / Verschie- bung der Steine verantwortlich gewesen sein könnte. […] Unter Berücksichtigung der Gesam- tumstände konnte sich vorliegend kein Tatverdacht gegen A.________ erhärten, der eine Anklage rechtfertigen würde. Im Falle eine Anklage müsste mit grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Frei- spruch gerechnet werden. Es handelt sich vorliegend vielmehr um eine zivilrechtliche Streitigkeit. So dürfte es C.________ wohl hauptsächlich darum gehen, dass die Marchsteine amtlich vermessen werden. Wie er selbst im Schreiben vom 10. Mai 2019 ausführt, ist er bereit die Kosten der Vermes- sung zu übernehmen, sollten die Steine bereits am richtigen Ort liegen. Aus den genannten Gründen wird das Verfahren wegen Grenzverrückung gegen A.________ eingestellt. 7.5 Dem ist wenig beizufügen. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde- schrift nicht mit der Begründung der Staatsanwaltschaft auseinander, sondern macht lediglich pauschal geltend, Marchsteine lägen überall am Boden und seien ausgerissen. Ferner äussert er sich zum Zaun, welcher allerdings wie erwähnt kein taugliches Tatobjekt ist. Auch im Beschwerdeverfahren unterliess er es ausserdem, dienliche Unterlagen des 2019 angeblich von ihm beauftragten Geometers einzu- reichen. Eingereicht hat er lediglich eine Plankopie betreffend sein Grundstück, welche bereits der Staatsanwaltschaft vorlag. Auf dieser ist keine massgebliche Verrückung von Grenzsteinen ersichtlich und ferner sind lediglich seine eigenen handschriftlichen Notizen angebracht. Die eingereichten Fotos betreffend die aktu- ellen Standorte der Grenzsteine - ebenfalls versehen mit seinen Notizen - können keinen Beweis über die Verrückung liefern, da keine Dokumentation darüber einge- reicht wurde, wo die Steine ursprünglich standen. Die korrekte Platzierung der Grenzsteine könnte folglich soweit ersichtlich lediglich mittels der Grundbuchpläne, 7 nötigenfalls unter Mithilfe einer fachkundigen Person bzw. eines Geometers, vor Ort festgestellt bzw. vorgenommen werden. Entscheidend ist vorliegend aber, dass selbst bei einem Nachweis, dass einzelne Steine verschoben wurden, unter den vorliegenden Umständen noch lange nicht geklärt wäre, wann diese verrückt wur- den und vor allem von wem. Weiterführende geeignete Ermittlungshandlungen be- züglich der allfälligen Täterschaft sind so oder anders nicht ersichtlich; die Ankla- geerhebung gegen eine bestimmte Person bzw. den Beschuldigten 1 mit Aussicht auf Verurteilung in einem gerichtlichen Verfahren ist mit anderen Worten nahezu ausgeschlossen. Auch der Beschwerdeführer macht nicht geltend, jemanden bei der Verrückung der Grenzsteine gesehen zu haben. Dass die Staatsanwaltschaft unter diesen Umständen auf die Verifizierung der Grenzsteine unter Mithilfe eines Geometers verzichtete, gibt zu keiner Kritik Anlass. Es ist der Staatsanwaltschaft auch beizupflichten, dass es sich vorliegend schwergewichtig um eine zivilrechtli- che Angelegenheit handelt. Sie stellte das Verfahren gegen den Beschuldigten 1 im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Grenzverrückung zu Recht ein. 7.6 Betreffend den Vorwurf gegenüber dem Beschuldigten 2 sind die Umstände gleich gelagert. Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung des Verfahrens ge- genüber diesem entsprechend. Es kann in diesem Zusammenhang grundsätzlich auf Erwägung 7.5 verwiesen werden. Aus den Fotos des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich, dass die Grenzsteine verschoben worden wären, und er unterliess es auch im Beschwerdeverfahren, sachdienliche Unterlagen des Geometers einzu- reichen. Selbst wenn die Grenzsteine verschoben worden wären, könnte nicht ge- klärt werden, wann und von wem sie verschoben wurden. Die Staatsanwaltschaft stellte somit das Verfahren im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Grenzverrü- ckung auch gegenüber dem Beschuldigten 2 zu Recht ein. 7.7 Zusammengefasst erfolgte die Verfahrenseinstellung betreffend den Vorwurf der Grenzverrückung gegenüber beiden Beschuldigten zu Recht. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. 8. 8.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens nach Massgabe ihres Unterliegens. Die Kosten des Beschwerdeverfah- rens, bestimmt auf CHF 2'000.00, sind somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Am 18. Februar 2021 leistete der Beschwerdeführer eine Sicherheit über CHF 2’000.00. Die Verfahrenskosten werden der geleisteten Sicherheit entnom- men. 8.2 Beim Vorwurf der Grenzverrückung handelt es sich um ein Offizialdelikt. Bei diesen trägt der Kanton die Entschädigung für die angemessenen Aufwendungen der be- schuldigten Person im Rechtsmittelverfahren, wenn die Privatklägerschaft erfolglos Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung einlegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_582/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 4.2.5 f., zur Publikation vorgesehen; BGE 141 IV 476 E. 1). Entschädigungswürdige Nachteile sind seitens der Beschul- digten allerdings keine entstanden. Eine Entschädigung ist daher nicht auszurich- ten. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. Sie werden der vom Beschwerdeführer geleisteten Sicher- heit in der Höhe von CHF 2'000.00 entnommen. 3. Es wird keine Entschädigung ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 1 (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 2 (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin J.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 11. Mai 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Rudin Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Emp- fängers als zugestellt. Die Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite! 9 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 10