19 Abs. 2 BetmG; Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr) und mit Bezug auf die Ausführungen hiervor (vgl. Ziff. 4) droht noch keine Überhaft. Ob die auszusprechende Strafe bedingt oder teilbedingt auszusprechen sein wird, ist aufgrund der aktuellen Einschätzung spekulativ, zumal selbst bei einem teilbedingten Vollzug der unbedingt vollziehbare Teil der Strafe mindestens sechs Monate beträgt (Art. 43 Abs. 2 StGB). Die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs und die gleichzeitige Verlängerung der Untersuchungshaft um einen weiteren Monat erweist sich daher als verhältnismässig.