Der Beschwerdeführer wurde erstmals am 16. November 2017 festgenommen und am 13. Dezember 2017 wieder entlassen. Bei seiner Einreise in die Schweiz am 3. Juli 2021 wurde der Beschwerdeführer erneut festgenommen und befindet sich seither in Untersuchungshaft. Die vom Zwangsmassnahmengericht ausgesprochene Verlängerung der Untersuchungshaft um einen Monat, d.h. bis am 2. September 2021, führt zu einer Haftdauer von insgesamt rund drei Monaten. In Anbetracht des im Raum stehenden Vorwurfs der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 BetmG;