Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer den Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz bestreitet. Es ist den Ausführungen der Staatsanwaltschaft und des Zwangsmassnahmengerichts beizupflichten, wonach nicht klar sei, ob sich der Tatbeitrag des Beschwerdeführers in der Gehilfenschaft erschöpft habe oder dieser einen grösseren Tatbeitrag im Sinne einer Mittäterschaft erbracht habe. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass das erstinstanzliche Strafgericht einen persönlichen Eindruck des Beschwerdeführers gewinnen will und diesen anlässlich der Hauptverhandlung befragen wird.