Daran vermag auch die für G.________ ausgesprochene Strafe und deren bedingter Vollzug grundsätzlich nichts zu ändern, weshalb von der Edition des entsprechenden Urteils abzusehen ist. Es sei an dieser Stelle nochmals daran erinnert, dass es Aufgabe des Sachgerichts sein wird, die erhobenen Beweise erschöpfend zu würdigen und zu entscheiden, ob ein Schuldspruch zu ergehen hat und bejahendenfalls die angemessene Strafe festzulegen.