Die Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft steht noch aus. In ihrer Stellungnahme vom 2. August 2021 hielt sie fest, dass die Ausgangsgrösse bei 677 g Kokain-Base auf der Grundlage der Tabelle Hansjakob bei rund 40 Monaten liege. Derzeit besteht gegen den Beschwerdeführer der dringende Tatverdacht auf qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, für welche eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vorgesehen ist. Die Höhe der Strafe und der Strafvollzug werden sodann aufgrund der Umstände im konkreten Einzelfall festzulegen sein. Daran vermag auch die für G._____