Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass ihm maximal eine bedingte Strafe drohen werde, ist ihm entgegen zu halten, dass sich die ihm im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung drohende Sanktion vorliegend nicht fluchtminimierend oder gar fluchtausschliessend auswirkt. Zwar trifft es zu, dass ein wesentliches Indiz für das Vorliegen einer Fluchtgefahr die Höhe der zu erwartenden Strafe darstellt.