Er dürfte deshalb kaum mehr einen Anlass sehen, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen, zumal er bereits nach der Haftentlassung vom 13. Dezember 2017 – trotz Aufforderung sich den Behörden weiterhin zur Verfügung zu halten und Vorladungen Folge zu leisten – den Wohnort und die Telefonnummer gewechselt hatte und damit weder für die Behörden noch für seine Verteidigung erreichbar war. Dementsprechend bietet der Beschwerdeführer nur ungenügend Gewähr dafür, dass er sich dem Strafverfahren stellen und behördlichen Anordnungen Folge leisten wird.