Es komme hinzu, dass die Anwesenheit des Beschwerdeführers vorliegend unumgänglich bleibe; eine Dispensation scheine ausser Betracht zu fallen, nachdem er die Vorwürfe bestreite und das urteilende Gericht im Fall der Anklageerhebung einen persönlichen Eindruck von ihm werde gewinnen wollen. 4.3 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Italien und nicht in der Schweiz ein privat und beruflich bürgerliches Leben zu führen. In Italien lebe er zusammen mit seiner Partnerin und seinen Kindern und gehe einer geregelten Arbeit nach. Im Falle einer Entlassung werde er nach Italien zu seiner Familie reisen und seiner Arbeit nachgehen.