Das Zwangsmassnahmengericht bejaht die Fluchtgefahr und führt aus, dass die vom Beschwerdeführer ins Feld geführten Argumente keinen Anlass bieten würden, darauf zurück zu kommen. Vielmehr rechtfertige sich die Annahme der Fluchtgefahr umso mehr, nachdem sich die Argumente als aktenwidrig und als sachfremd erwiesen hätten und in erster Linie als missglückter Anlauf anmuten würden, die (offensichtlich bewusst herbeigeführte) tatsächliche fehlende Erreichbarkeit des Beschwerdeführers – und damit dessen Untertauchen im Ausland – nachträglich beschönigt darzustellen.