Die Anwesenheit des Beschwerdeführers habe auch nicht seiner eigenen Sicherheit gedient (Einvernahme vom 19. Juni 2018, Z. 211). Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach sie nach Bern gefahren seien, um Geld abzuholen, werden von G.________ nicht bestätigt. Auf Vorhalt des Telefongesprächs zwischen ihm und dem Beschwerdeführer erklärte G.________, dass er den Beschwerdeführer via WhatsApp kontaktiert habe. Er habe ihm geschrieben, dass sie ihm noch fünf Minuten geben würden. Darauf hin-