Als er [G.________] gesagt habe, dass sie nach Bern gehen würden, um Geld abzuholen, habe er gewusst, dass etwas nicht stimme. Er habe aber nicht gewusst, dass es sich um Drogen handle (Z. 333 ff.). Darüber hinaus sind die Aussagen des Beschwerdeführers nicht durchwegs schlüssig und nachvollziehbar. Sie lassen sich zudem nicht mit den Aussagen von G.________ in Einklang bringen. Der Beschwerdeführer führte aus, dass seine Rolle einzig darin bestanden habe, G.________ zu begleiten. Er habe einen Führerausweis. G.________ habe zu ihm gesagt, er solle ihn begleiten, damit er ihn fahren könne.