7 nicht mehr, ob er mit G.________ zurückgekommen oder ob er schon in der Wohnung gewesen sei. Er, G.________, H.________ und der Beschwerdeführer hätten die Wohnung alsdann verlassen, nur «M.________» sei in der Wohnung geblieben (Z. 160 ff.). Diese Aussagen können nicht von vornherein als unglaubhaft bezeichnet werden. Es ist daher sehr unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer den Grund für die Fahrt nach Bern nicht gekannt hat. 3.10 Aus den überwachten Telefongesprächen geht hervor, wie der Beschwerdeführer Anweisungen erteilt.