nochmals, dass er nicht genau wisse, weshalb der Beschwerdeführer dabei gewesen sei; eben als Security, nehme er an (Z. 216 f.). Zudem erklärte E.________, er habe G.________ zum zweiten Mal in der Wohnung [des Drogenlieferanten] getroffen. Er habe diesen in der Wohnung abgeholt. Er, H.________ und «M.________» seien in die Wohnung gegangen. G.________ habe die Wohnung kurz verlassen, weil die Sachen nicht in der Wohnung gewesen seien. Sie hätten in der Wohnung gewartet. G.________ sei mit einer roten Tasche zurückgekehrt, in der sich das Kokain befunden habe. Der Beschwerdeführer sei auch dazugekommen. Er wisse