Der dringende Tatverdacht ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers selbst, welcher zugibt, mit den bereits genannten Personen nach Bern gefahren zu sein, den Seat von Zuchwil nach Bern gelenkt zu haben und in Bern vor Ort gewesen zu sein, bis er von der Polizei angehalten wurde (u.a. Einvernahme vom 16. November 2017, Z. 134 ff.; Einvernahme vom 17. November 2017, Z. 199 ff.). 3.9 Der Beschwerdeführer wird zudem von E.________ belastet, wonach alle etwas damit zu tun gehabt hätten. Jeder im Auto habe gewusst, um was es gehe (Einvernahme vom 4. Dezember 2017, Z. 153 ff.).