Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers liegt ein dringender Tatverdacht betreffend den Vorwurf der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vor. Es kann vorab auf die einlässlichen Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihren Haftanträgen vom 18. November 2017 (S. 3 f.), vom 5. Juli 2021 (S. 3) und vom 19. Juli 2021 (S. 2 f.) sowie die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts vom 20. November 2017 (S. 2 f.), vom 6. Juli 2021 (S. 2 f.) und vom 22. Juli 2021 (S. 4 ff.) verwiesen werden.