nommen werden könne. Des Weiteren sei der Beschwerdeführer im Besitze einer Barschaft von EUR 530.00, zwei Mobiltelefonen mit je zwei IMEI und einer zusätzlichen SIM-Karte "Claro" sowie drei Kreditkarten gewesen. Darüber hinaus schloss sich das Zwangsmassnahmengericht den Ausführungen der Staatsanwaltschaft an (vgl. Ziff. 3.4 hiervor). Sodann pflichtete es der Staatsanwaltschaft bei, wonach es unklar sei, worin sich der Tatbeitrag des Beschwerdeführers erschöpfe (Gehilfenschaft oder Mittäterschaft). Es erachtete die Ausführungen der Staatsanwaltschaft als schlüssig, weshalb es darauf abstellte.