Entgegen der Auffassung der Verteidigung seien keine neuen Erkenntnisse auszumachen, die geeignet wären, das Ergebnis der am 6. Juli 2021 vorgenommenen Prüfung zu entkräften - im Gegenteil. Zunächst bemerkte das Zwangsmassnahmengericht, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einreise in die Schweiz am 3. Juli 2021 am Steuer eines Fahrzeuges seiner Lebensgefährtin angehalten worden sei, das in der Folge auf Drogen untersucht worden sei und die Untersuchung an verschiedenen Stellen Kontaminationen durch Kokain, Ketamin, Methamphetamin und LSD ergeben habe, so dass im Grundsatz ein Bezug des Beschwerdeführers zu Drogen ange-