Es bestehe denn auch kein Anlass, die Ausgangslage anders zu beurteilen als anlässlich des Haftanordnungsentscheids vom 20. November 2017. Dem Einwand der Verteidigung, es könne bei A.________ höchstens eine Statistenrolle angenommen werden, war aus der Sicht des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts entgegenzuhalten, dass dessen mutmasslicher Tatbeitrag in Anbetracht des überwachten Telefongesprächs vom 16. November 2017 um 16.15 Uhr darüber hinausgegangen zu sein scheine, nachdem er darin, wie die Wortwahl nahelege, offenbar sehr wohl Anweisungen und nicht