Diese widersprächen denn auch zum Teil den Angaben des G.________. Wie bereits am 20. November 2017 erwogen, deute zum anderen die Tatsache, dass sich A.________ durch Flucht der bevorstehenden Festnahme habe entziehen wollen und sich dabei offensichtlich einer erheblichen Gefahr ausgesetzt habe, immer noch auf eine Implikation in den Vorfall vom 16. November 2017. Es bestehe denn auch kein Anlass, die Ausgangslage anders zu beurteilen als anlässlich des Haftanordnungsentscheids vom 20. November 2017.