Verdachtsmomente für eine Beteiligung des A.________ - in einer im Rahmen des Verfahrens genauer zu untersuchenden Form - an der ihm vorgeworfenen Straftat. Es erwog, der dringende Tatverdacht des Verbrechens gegen das BetmG i.S.v. Art. 19 Abs. 2 BetmG ergebe sich zunächst zum einen aus den in ihrem Sammelrapport vom 14. Mai 2018 wiedergegebenen Beobachtungen und Feststellungen der Kantonspolizei Bern, den Umständen der Festnahme vom 16. November 2017, den sichergestellten Drogen, nach wie vor den Aussagen des E.________, der am 16. November 2017 und 17. November 2017 erklärt habe, alle hätten gewusst, worum es gehe, und G.