Von Zuchwil bis Bern habe er, wie er selber einräume, eines der Tatfahrzeuge gefahren. Kurz vor der Drogenübergabe habe er versucht, per Telefon einen Abbruch der Transaktion zu bewirken. Damit scheide die psychische Gehilfenschaft aus und für die Annahme einer Rolle eines gänzlich Unbeteiligten bestehe kein Raum. Damit liege ein dringender Tatverdacht der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vor. Ob sich aus der Anhaltesituation vom 3. Juli 2021 auch ein solcher für zusätzliche Betäubungsmittelwiderhandlungen mit einem genügenden Bezug zur Schweiz ergebe, werde noch untersucht.