4 G.________) an diesem Tag zum ersten Mal getroffen habe und dass er diese zuvor nicht gekannt habe. Es sei effektiv – wie im Sammelrapport vom 14. Mai 2018 erwähnt – nicht klar, ob sich der Beitrag des Beschwerdeführers in der Rolle einer Gehilfenschaft erschöpfe oder ob er einen weit grösseren Tatbeitrag im Sinne einer Mittäterschaft erbracht habe. Wie aus den Ermittlungen hervorgehe, habe der Beschwerdeführer G.________ zu dessen Schutz begleitet. Von Zuchwil bis Bern habe er, wie er selber einräume, eines der Tatfahrzeuge gefahren.