Es sei ihm aber nicht bekannt gewesen, dass es sich beim Treffen vom 16. November 2017 um eine Drogenübergabe gehandelt habe (vgl. Beschwerde vom 27. Juli 2021 mit Verweis auf das Haftentlassungsgesuch vom 16. Juli 2021, je S. 4). 3.4 Die Staatsanwaltschaft begründet den dringenden Tatverdacht wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vorab mit der Anhaltesituation. Der Beschwerdeführer sei am 16. November 2017 kurz vor der Anhaltung durch die Polizei aus einem von zwei für die Abwicklung des Drogengeschäfts in Position gebrachten Personenwagen ausgestiegen.