Zwischenzeitlich konnte die Schlusseinvernahme des Beschwerdeführers am 16. Juli 2021 durchgeführt werden. 3.3 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, bei der Übergabe vom 16. November 2017 in Bern anwesend gewesen zu sein und G.________ unterstützt zu haben. Es sei ihm aber nicht bekannt gewesen, dass es sich beim Treffen vom 16. November 2017 um eine Drogenübergabe gehandelt habe (vgl. Beschwerde vom 27. Juli 2021 mit Verweis auf das Haftentlassungsgesuch vom 16. Juli 2021, je S. 4).