_ habe mit dem Einbezug eines Aussenstehenden zu seinem Schutz bei der Drogenübergabe dieses Ausmasses mehr Risiken geschaffen als solche beseitigt. Selbst wenn den Aussagen des Beschwerdeführers geglaubt würde, sei zumindest von eventualvorsätzlichem Handeln auszugehen. Damit liege ein dringender Tatverdacht der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vor.