Zu diesem Zweck habe E.________ mit G.________ Kontakt aufgenommen, damit dieser das Kokain organisiere und es zum vereinbarten Termin (16. November 2017 um 16:15 Uhr) bringe. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschwerdeführer vor, G.________ am 16. November 2017 nach Bern begleitet zu haben. Der Beschwerdeführer wolle nicht gewusst haben, dass es um einen Drogendeal gegangen sei. Dies sei wenig glaubwürdig. G.________ habe mit dem Einbezug eines Aussenstehenden zu seinem Schutz bei der Drogenübergabe dieses Ausmasses mehr Risiken geschaffen als solche beseitigt.