2 3. 3.1 Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. 3.2 Gemäss den Ausführungen der Staatsanwaltschaft hätten D.________ und E.________ beabsichtigt, einem Drogenabnehmer («F.________») am 16. November 2017 ein Kilogramm Kokain zu verkaufen. Zu diesem Zweck habe E.________ mit G._____