BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs und die gleichzeitige Verlängerung der Untersuchungshaft um einen weiteren Monat unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222, Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.