Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Eingabe vom 29. Juli 2021 auf eine Stellungnahme. Der von der Generalstaatsanwaltschaft mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben betraute Staatsanwalt C.________ beantragte am 2. August 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die abschliessenden Bemerkungen des Beschwerdeführers gingen am 6. August 2021 ein.