Das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) wies das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers mit Entscheid vom 22. Juli 2021 ab und verlängerte die angeordnete Untersuchungshaft um einen Monat, d.h. bis 2. September 2021. Mit Beschwerde vom 27. Juli 2021 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts sowie die unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Eingabe vom 29. Juli 2021 auf eine Stellungnahme.