Der Beschwerdeführer wurde am 16. November 2017 – anlässlich der vorgesehenen Übergabe von 1 kg Kokain – verhaftet. Am 13. Dezember 2017 wurde er unter der Bedingung aus der Haft entlassen, dass er sich jederzeit der Justiz zur Verfügung stellen und seine Verteidigerin über jeglichen Adresswechsel informieren bzw. immer erreichbar sein müsse. Anlässlich der Einvernahme vom 13. Dezember 2017 wurde dem Beschwerdeführer erklärt, dass das Verfahren gegen ihn noch nicht abgeschlossen sei und er sich für weitere Untersuchungshandlungen bereithalten müsse. Insbesondere sei er verpflichtet, Vorladungen Folge zu leisten.