Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 359 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 9. August 2021 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter Gerber, Oberrichterin Friederich Hörr Gerichtsschreiberin Volknandt Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 22. Juli 2021 (ARR 21 843) Erwägungen: 1. Die Staatsanwaltschaft ermittelte im Jahr 2017/2018 im Rahmen der Aktion N.________ gegen eine Gruppierung von Personen, die im Raum Bern des Han- dels mit Kokain verdächtigt wurden. Diese Ermittlungen führten am 16. November 2017 zur Verfahrenseröffnung unter anderem gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungs- mittelgesetz. Der Beschwerdeführer wurde am 16. November 2017 – anlässlich der vorgesehenen Übergabe von 1 kg Kokain – verhaftet. Am 13. Dezember 2017 wur- de er unter der Bedingung aus der Haft entlassen, dass er sich jederzeit der Justiz zur Verfügung stellen und seine Verteidigerin über jeglichen Adresswechsel infor- mieren bzw. immer erreichbar sein müsse. Anlässlich der Einvernahme vom 13. Dezember 2017 wurde dem Beschwerdeführer erklärt, dass das Verfahren gegen ihn noch nicht abgeschlossen sei und er sich für weitere Untersuchungshandlun- gen bereithalten müsse. Insbesondere sei er verpflichtet, Vorladungen Folge zu leisten. Nachdem der Beschwerdeführer zur Schlusseinvernahme vom 2. Juli 2018 nicht erschienen ist, wurde er zur Verhaftung ausgeschrieben. Als der Beschwerde- führer am 3. Juli 2021 in Chiasso einreisen wollte, wurde er festgenommen und be- findet sich seither wieder in Untersuchungshaft. Das Kantonale Zwangsmassnah- mengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) wies das Haftentlassungs- gesuch des Beschwerdeführers mit Entscheid vom 22. Juli 2021 ab und verlänger- te die angeordnete Untersuchungshaft um einen Monat, d.h. bis 2. September 2021. Mit Beschwerde vom 27. Juli 2021 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts sowie die unverzügli- che Entlassung aus der Untersuchungshaft. Das Zwangsmassnahmengericht ver- zichtete mit Eingabe vom 29. Juli 2021 auf eine Stellungnahme. Der von der Gene- ralstaatsanwaltschaft mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben betraute Staatsanwalt C.________ beantragte am 2. August 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die abschliessenden Bemerkungen des Beschwerde- führers gingen am 6. August 2021 ein. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Strafprozessordnung (StPO; SR 312) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt- schaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Abwei- sung des Haftentlassungsgesuchs und die gleichzeitige Verlängerung der Untersu- chungshaft um einen weiteren Monat unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222, Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 2 3. 3.1 Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. 3.2 Gemäss den Ausführungen der Staatsanwaltschaft hätten D.________ und E.________ beabsichtigt, einem Drogenabnehmer («F.________») am 16. No- vember 2017 ein Kilogramm Kokain zu verkaufen. Zu diesem Zweck habe E.________ mit G.________ Kontakt aufgenommen, damit dieser das Kokain or- ganisiere und es zum vereinbarten Termin (16. November 2017 um 16:15 Uhr) bringe. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschwerdeführer vor, G.________ am 16. November 2017 nach Bern begleitet zu haben. Der Beschwerdeführer wolle nicht gewusst haben, dass es um einen Drogendeal gegangen sei. Dies sei wenig glaubwürdig. G.________ habe mit dem Einbezug eines Aussenstehenden zu sei- nem Schutz bei der Drogenübergabe dieses Ausmasses mehr Risiken geschaffen als solche beseitigt. Selbst wenn den Aussagen des Beschwerdeführers geglaubt würde, sei zumindest von eventualvorsätzlichem Handeln auszugehen. Damit liege ein dringender Tatverdacht der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz vor. Ob sich aus der Anhaltesituation vom 3. Juli 2021 (Bargeld, mehrere Mobiltelefone, zusätzliche SIM-Card, div. Kreditkarten) auch ein solcher für zusätzliche Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einem genügenden Bezug zur Schweiz ergebe, werde derzeit noch untersucht. In sach- verhaltsmässiger Hinsicht lässt sich die Ausgangslage wie folgt umschreiben (vgl. Antrag der Staatsanwaltschaft vom 19. Juli 2021 mit Verweis auf Ausführungen in den Haftanträgen vom 18. November 2017 und 6. Juli 2021): Im Rahmen eines Drogenhandels, bei dem einem Abnehmer «F.________» in Bern 1 kg Kokain ver- kauft werden sollte, hatte E.________ mit G.________ – einem Kollegen von A.________ – Kontakt aufgenommen, damit dieser das Kokain organisiere und es zum mit «F.________» vereinbarten Ter- min am 16.11.2017, 16:15 Uhr nach Bern bringe. G.________ fragte nun seinerseits A.________ an, ob er ihn nach Bern begleite, was dieser auch tat. Er wurde dafür auch entlöhnt. Am 16.11.2017 machten sich diese beiden dann zusammen mit E.________ und H.________ mit dem Auto auf den Weg nach Bern, was nicht bestritten ist. Sie waren in einem Seat Toledo unterwegs. Nach einiger Zeit hielten sie an und E.________ und G.________ wechselten den Wagen und fuhren in einem BMW weiter nach Bern. A.________ und H.________ blieben bis Bern im Seat Toledo. Dieser parkierte da- nach an der I.________ (Strasse) und der BMW an der J.________ (Strasse). E.________ verliess danach den BMW und H.________ den Toledo und stieg beim BMW vorne ein. E.________ selber traf zu Fuss auf den Abnehmer «F.________» und D.________. Letzterer stieg nach einigen Diskus- sionen in den Toledo ein, auf der Fahrerseite, während E.________ und F.________ in den BMW einstiegen. A.________ befand sich nach wie vor im Seat Toledo. Danach intervenierte die Polizei und hielt die Personen im BMW an, in dem gerade eine Drogenübergabe stattfand zwischen «F.________», G.________, E.________ und H.________. Es konnte ein Paket von 903g (netto) Ko- kain im BMW sichergestellt werden, mit einem Reinheitsgrad von 67% (Base). Zugleich wurde der Beschuldigte zusammen mit D.________ im Seat Toledo festgenommen. Der Beschuldigte entzog sich zuerst der Anhaltung per Flucht, konnte aber später festgenommen werden. Der Beschwerdeführer ist am 3. Juli 2021 mit dem Fahrzeug seiner Lebenspartne- rin zwecks Besuchs eines Konzerts in die Schweiz eingereist. Das Fahrzeug wurde 3 in der Folge auf Drogen untersucht: Die Durchsuchung ergab an verschiedenen Stellen Kontaminationen mit Kokain, Ketamin, Methamphetamin und LSD. Des Weiteren war der Beschwerdeführer im Besitze einer Barschaft von EUR 530.00, zwei Mobiltelefonen mit je zwei IMEI und einer zusätzlichen SIM-Karte sowie drei Kreditkarten. Zwischenzeitlich konnte die Schlusseinvernahme des Beschwerdeführers am 16. Juli 2021 durchgeführt werden. 3.3 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, bei der Übergabe vom 16. November 2017 in Bern anwesend gewesen zu sein und G.________ unterstützt zu haben. Es sei ihm aber nicht bekannt gewesen, dass es sich beim Treffen vom 16. November 2017 um eine Drogenübergabe gehandelt habe (vgl. Beschwerde vom 27. Juli 2021 mit Verweis auf das Haftentlassungsgesuch vom 16. Juli 2021, je S. 4). 3.4 Die Staatsanwaltschaft begründet den dringenden Tatverdacht wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vorab mit der Anhaltesituati- on. Der Beschwerdeführer sei am 16. November 2017 kurz vor der Anhaltung durch die Polizei aus einem von zwei für die Abwicklung des Drogengeschäfts in Position gebrachten Personenwagen ausgestiegen. Beim Eingreifen der Polizei habe er die Flucht ergriffen und habe trotz des herannahenden Zuges versucht, über die nahegelegenen Bahngleise zu entkommen. Im anderen Personenwagen habe die Polizei ein Paket mit gut 900 g Kokaingemisch sicherstellen können. In beiden Tatfahrzeugen hätten sich ausschliesslich Tatbeteiligte befunden. Die am 16. November 2017 beim K.________ in Bern angehaltenen Personen könnten in drei Gruppen aufgeteilt werden. Eine erste Gruppe würden D.________ und «F.________» bilden. D.________ habe den Deal organisiert. Bei «F.________» habe es sich um einen Endabnehmer gehandelt, den bis dahin nur D.________ gekannt habe. Die zweite Gruppe umfasse die zwei «Afrikaner» E.________ und H.________. Sie seien D.________ Beauftragte gewesen, um das Kokaingemisch für das Geschäft mit «F.________» zu besorgen. Sie hätten in der Person von L.________ («.________») einen Abnehmer gefunden. Der Stoff habe sich jedoch in Zürich befunden. Die Lieferung von Zürich nach Bern an den Übergabeort sei durch die «Dominikaner» G.________ und den Beschwerdeführer erfolgt. Diese seien zusammen mit E.________ und H.________ im Seat von E.________ und danach ab Zuchwil zusätzlich im BMW von H.________ nach Bern gefahren. Es sei sachlogisch, dass auch die Lieferanten (aus Sicherheitsgründen) zu zweit auf- getreten seien, nachdem die Abnehmer ebenfalls zu zweit gewesen seien. Eigent- lich sei es vorgesehen gewesen, dass in Bern bei der Übergabe von G.________ an «F.________» D.________ anstelle von E.________ im BMW (in dem sich G.________ mit den Drogen befunden habe) Platz nehmen würde. E.________ hätte sich dann mit dem Beschwerdeführer im Seat aufgehalten. Aus sprachlichen Gründen sei es dann E.________ gewesen, der mit «F.________» in den BMW eingestiegen sei und D.________, der mit dem Beschwerdeführer im Seat geses- sen sei. Die Lieferantenseite sei im Rahmen der Ermittlungen erst kurze Zeit vor der geplanten Übergabe in Bern in Erscheinung getreten. Es sei somit ebenfalls einleuchtend, dass der Beschwerdeführer die erwähnten Personen (ausser 4 G.________) an diesem Tag zum ersten Mal getroffen habe und dass er diese zu- vor nicht gekannt habe. Es sei effektiv – wie im Sammelrapport vom 14. Mai 2018 erwähnt – nicht klar, ob sich der Beitrag des Beschwerdeführers in der Rolle einer Gehilfenschaft erschöpfe oder ob er einen weit grösseren Tatbeitrag im Sinne einer Mittäterschaft erbracht habe. Wie aus den Ermittlungen hervorgehe, habe der Beschwerdeführer G.________ zu dessen Schutz begleitet. Von Zuchwil bis Bern habe er, wie er sel- ber einräume, eines der Tatfahrzeuge gefahren. Kurz vor der Drogenübergabe ha- be er versucht, per Telefon einen Abbruch der Transaktion zu bewirken. Damit scheide die psychische Gehilfenschaft aus und für die Annahme einer Rolle eines gänzlich Unbeteiligten bestehe kein Raum. Damit liege ein dringender Tatverdacht der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vor. Ob sich aus der Anhaltesituation vom 3. Juli 2021 auch ein solcher für zusätzliche Betäu- bungsmittelwiderhandlungen mit einem genügenden Bezug zur Schweiz ergebe, werde noch untersucht. 3.5 Zur Begründung des dringenden Tatverdachts verwies das Zwangsmassnahmen- gericht zunächst auf seinen Entscheid vom 6. Juli 2021: Am 6. Juli 2021 erachtete das kantonale Zwangsmassnahmengericht die Sach- und Beweislage in Anbetracht der zur Verfügung gestellten Akten als genügend dokumentiert für den Nachweis konkre- ter Verdachtsmomente für eine Beteiligung des A.________ - in einer im Rahmen des Verfahrens ge- nauer zu untersuchenden Form - an der ihm vorgeworfenen Straftat. Es erwog, der dringende Tatver- dacht des Verbrechens gegen das BetmG i.S.v. Art. 19 Abs. 2 BetmG ergebe sich zunächst zum ei- nen aus den in ihrem Sammelrapport vom 14. Mai 2018 wiedergegebenen Beobachtungen und Fest- stellungen der Kantonspolizei Bern, den Umständen der Festnahme vom 16. November 2017, den si- chergestellten Drogen, nach wie vor den Aussagen des E.________, der am 16. November 2017 und 17. November 2017 erklärt habe, alle hätten gewusst, worum es gehe, und G.________ habe - offen- bar in der Person des A.________ - einen Bodyguard dabei gehabt, sowie den mit dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung nicht vereinbaren Aussagen des A.________. Diese widersprächen denn auch zum Teil den Angaben des G.________. Wie bereits am 20. Novem- ber 2017 erwogen, deute zum anderen die Tatsache, dass sich A.________ durch Flucht der bevor- stehenden Festnahme habe entziehen wollen und sich dabei offensichtlich einer erheblichen Gefahr ausgesetzt habe, immer noch auf eine Implikation in den Vorfall vom 16. November 2017. Es bestehe denn auch kein Anlass, die Ausgangslage anders zu beurteilen als anlässlich des Haftanordnungs- entscheids vom 20. November 2017. Dem Einwand der Verteidigung, es könne bei A.________ höchstens eine Statistenrolle angenommen werden, war aus der Sicht des kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts entgegenzuhalten, dass dessen mutmasslicher Tatbeitrag in Anbetracht des über- wachten Telefongesprächs vom 16. November 2017 um 16.15 Uhr darüber hinausgegangen zu sein scheine, nachdem er darin, wie die Wortwahl nahelege, offenbar sehr wohl Anweisungen und nicht einfach seinem Unwohlsein gegenüber der Situation Ausdruck gegeben habe ("Ich habe es ihm schon gesagt....er sagte ich soll ihm 5 Minuten geben...mehr als das gebe ich nicht..."/"..lch sage es doch.."). Entsprechend konkretisiere seine Anwesenheit vor Ort das Bild, wonach E.________ G.________ am 15. November 2017 via M.________ als Drogenlieferanten kennengelernt habe, der von der Übernahme des Kokains bis zur Festnahme vom 16. November 2017 von A.________ beglei- tet worden sei; die Plausibilität der von M.________ gegenüber E.________ abgegebene Erklärung für diese Begleitung - nämlich dass A.________ als Security für G.________ fungiere - sei damit nicht 5 von der Hand zu weisen, während umgekehrt aufgrund ihrer Nähe nicht erstaune, dass G.________ A.________ nicht belasten wolle. Ferner scheine A.________ Fahrdienste übernommen zu haben. Es sei demnach immer noch vom einem dringenden Tatverdacht des Verbrechens gegen das BetmG i.S.v. Art. 19 Abs. 2 BetmG auszugehen. Daran knüpfte das Zwangsmassnahmengericht an. Entgegen der Auffassung der Verteidigung seien keine neuen Erkenntnisse auszumachen, die geeignet wären, das Ergebnis der am 6. Juli 2021 vorgenommenen Prüfung zu entkräften - im Ge- genteil. Zunächst bemerkte das Zwangsmassnahmengericht, dass der Beschwer- deführer anlässlich seiner Einreise in die Schweiz am 3. Juli 2021 am Steuer eines Fahrzeuges seiner Lebensgefährtin angehalten worden sei, das in der Folge auf Drogen untersucht worden sei und die Untersuchung an verschiedenen Stellen Kontaminationen durch Kokain, Ketamin, Methamphetamin und LSD ergeben ha- be, so dass im Grundsatz ein Bezug des Beschwerdeführers zu Drogen ange- nommen werden könne. Des Weiteren sei der Beschwerdeführer im Besitze einer Barschaft von EUR 530.00, zwei Mobiltelefonen mit je zwei IMEI und einer zusätz- lichen SIM-Karte "Claro" sowie drei Kreditkarten gewesen. Darüber hinaus schloss sich das Zwangsmassnahmengericht den Ausführungen der Staatsanwaltschaft an (vgl. Ziff. 3.4 hiervor). Sodann pflichtete es der Staatsanwaltschaft bei, wonach es unklar sei, worin sich der Tatbeitrag des Beschwerdeführers erschöpfe (Gehilfen- schaft oder Mittäterschaft). Es erachtete die Ausführungen der Staatsanwaltschaft als schlüssig, weshalb es darauf abstellte. Nicht zuletzt aufgrund der Aussage des Beschwerdeführers anlässlich seiner Schlusseinvernahme vom 16. Juli 2021 wo- nach er schon gewusst habe, «dass etwas nicht stimmt. [...] Aber etwas Illegales würde es schon sein» und in Anbetracht der im gleichen Zusammenhang wenig glaubwürdigen Angaben dürfe das Verhalten des Beschwerdeführers insgesamt als Tatbeitrag und damit als eine Form der strafrechtlich verpönten Beteiligung ange- sehen werden, so dass auch unter dem Titel einer im Zweifel für den Beschwerde- führer angenommenen eventualvorsätzlichen Gehilfenschaft zu qualifizierten Wi- derhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ein dringender Tatverdacht nach wie vor zu bejahen sei. 3.6 Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht. Zunächst bringt er vor, dass nicht nachvollziehbar sei, inwiefern die am 3. Juli 2021 sichergestellten Effekten einen dringenden Tatverdacht der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu begründen vermögen. Der Beschwerdeführer habe in seiner Schlusseinvernahme vom 16. Juli 2021 zum Bargeld und den Mobiltelefo- nen Stellung genommen. Daraus lasse sich kein Tatverdacht ableiten. Die Konta- mination des Personenwagens begründe ebenfalls keinen dringenden Tatverdacht. Darüber hinaus verwies der Beschwerdeführer auf seine im Haftentlassungsgesuch gemachten Ausführungen, wonach hinsichtlich des angeblichen Kokainhandels aus dem Jahr 2017 lediglich ein spärlich begründeter Tatverdacht vorliege. Gemäss den Ausführungen im Haftentlassungsantrag lasse sich gestützt auf die Aussagen von D.________, G.________, E.________ und H.________ keine Tatbeteiligung des Beschwerdeführers ableiten. Auch dem überwachten Telefongespräch vom 16. November 2017 um 16:15 Uhr liessen sich keine Anweisungen seitens des Be- schwerdeführers an G.________ entnehmen. Schliesslich sei der Beschwerdefüh- rer aus Schrecken vor der Polizei geflüchtet. 6 3.7 Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts ist nach ständiger Rechtspre- chung des Bundesgerichts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend kon- krete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Person daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringen- den Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsver- fahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das in- kriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbe- standsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen zu. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzu- führen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2.1; 137 IV 122 E. 3.2; je mit Hinweisen). Zu Beginn der Stra- funtersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Prozessstadien. Im Laufe des Verfahrens ist in der Regel ein zuneh- mend strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu legen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_235/2018 vom 30. Mai 2018 E. 4.1 mit Verweis auf BGE 143 IV 316 E. 3.2). 3.8 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers liegt ein dringender Tatver- dacht betreffend den Vorwurf der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vor. Es kann vorab auf die einlässlichen Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihren Haftanträgen vom 18. November 2017 (S. 3 f.), vom 5. Juli 2021 (S. 3) und vom 19. Juli 2021 (S. 2 f.) sowie die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts vom 20. November 2017 (S. 2 f.), vom 6. Juli 2021 (S. 2 f.) und vom 22. Juli 2021 (S. 4 ff.) verwiesen werden. Der dringende Tatver- dacht ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers selbst, welcher zugibt, mit den bereits genannten Personen nach Bern gefahren zu sein, den Seat von Zuchwil nach Bern gelenkt zu haben und in Bern vor Ort gewesen zu sein, bis er von der Polizei angehalten wurde (u.a. Einvernahme vom 16. November 2017, Z. 134 ff.; Einvernahme vom 17. November 2017, Z. 199 ff.). 3.9 Der Beschwerdeführer wird zudem von E.________ belastet, wonach alle etwas damit zu tun gehabt hätten. Jeder im Auto habe gewusst, um was es gehe (Einver- nahme vom 4. Dezember 2017, Z. 153 ff.). E.________ bestätigte, dass der Be- schwerdeführer die ganze Zeit dabei gewesen sei. Er sei in Zürich eingestiegen und sei bis nach Bern im Fahrzeug geblieben (Einvernahme vom 4. Dezember 2017, Z. 365 f.). Seine genaue Rolle kenne er nicht. Er [der Beschwerdeführer] sei aber auf jeden Fall dabei gewesen (Einvernahme vom 4. Dezember 2017, Z. 401 ff.). In seiner Schlusseinvernahme vom 20. Juni 2018 erklärte E.________ noch- mals, dass er nicht genau wisse, weshalb der Beschwerdeführer dabei gewesen sei; eben als Security, nehme er an (Z. 216 f.). Zudem erklärte E.________, er ha- be G.________ zum zweiten Mal in der Wohnung [des Drogenlieferanten] getrof- fen. Er habe diesen in der Wohnung abgeholt. Er, H.________ und «M.________» seien in die Wohnung gegangen. G.________ habe die Wohnung kurz verlassen, weil die Sachen nicht in der Wohnung gewesen seien. Sie hätten in der Wohnung gewartet. G.________ sei mit einer roten Tasche zurückgekehrt, in der sich das Kokain befunden habe. Der Beschwerdeführer sei auch dazugekommen. Er wisse 7 nicht mehr, ob er mit G.________ zurückgekommen oder ob er schon in der Woh- nung gewesen sei. Er, G.________, H.________ und der Beschwerdeführer hätten die Wohnung alsdann verlassen, nur «M.________» sei in der Wohnung geblieben (Z. 160 ff.). Diese Aussagen können nicht von vornherein als unglaubhaft bezeich- net werden. Es ist daher sehr unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer den Grund für die Fahrt nach Bern nicht gekannt hat. 3.10 Aus den überwachten Telefongesprächen geht hervor, wie der Beschwerdeführer Anweisungen erteilt. Es ist zu hören, wie der Beschwerdeführer sagt «Ich habe es ihm schon gesagt… er sagt ich soll ihm 5 Minuten geben… mehr als das gebe ich ihm nicht» (Ge- spräch vom 16. November 2017 um 16:45 Uhr vom Anschluss von H.________ an E.________). Der Beschwerdeführer erklärt auf Vorhalt, wonach das Gespräch zwischen ihm und G.________ geführt worden sei, dass das Gespräch zwischen ihm, G.________ und dem «Afrikaner» [E.________] geführt worden sei (Einver- nahme vom 7. Dezember 2017, Z. 305 ff.). Seine Aussagen, wonach es sich nicht um Anweisungen gehandelt habe, sondern er nur weg gewollt habe, sind wenig überzeugend. So erklärte der Beschwerdeführer doch selbst, dass er mit dem «Afrikaner» gesprochen habe und ihm dieser erklärt habe, er solle warten (Einver- nahme vom 7. Dezember 2017, Z. 321 ff.). Damit war es der Beschwerdeführer der im Sinne einer Anweisung erwiderte, dass er ihm 5 Minuten gebe, mehr gebe er ihm nicht, was der Beschwerdeführer in seiner Schlusseinvernahme vom 16. Juli 2021 einräumt. Er habe schon gewusst, dass etwas nicht stimme. Er habe zu G.________ gesagt «5 Minuten, sonst gehe ich» (Z. 364 ff.). Schliesslich räumt der Beschwerdeführer in der Schlusseinvernahme vom 16. Juli 2021 weiter ein, ge- wusst zu haben, dass etwas nicht stimme. Er habe nicht viel gewusst, aber etwas Illegales würde es schon sein (Z. 319 f.). Als sie losgefahren seien, habe er [G.________] mit einer anderen Person im Fahrzeug gesprochen. Da sei es für ihn klar gewesen, aber er habe hier niemanden und nichts gekannt. Als er [G.________] gesagt habe, dass sie nach Bern gehen würden, um Geld abzuho- len, habe er gewusst, dass etwas nicht stimme. Er habe aber nicht gewusst, dass es sich um Drogen handle (Z. 333 ff.). Darüber hinaus sind die Aussagen des Beschwerdeführers nicht durchwegs schlüssig und nachvollziehbar. Sie lassen sich zudem nicht mit den Aussagen von G.________ in Einklang bringen. Der Beschwerdeführer führte aus, dass seine Rolle einzig darin bestanden habe, G.________ zu begleiten. Er habe einen Füh- rerausweis. G.________ habe zu ihm gesagt, er solle ihn begleiten, damit er ihn fahren könne. Dieser habe zu ihm gesagt, dass er Geld abholen müsse (u.a. Ein- vernahme vom 17. November 2017, Z. 164 ff. und Z. 189 ff.; Einvernahme vom 16. Juli 2021, Z. 269 und Z. 374 f.). G.________ dagegen erklärte, dass H.________ der Fahrer gewesen sei und der Beschwerdeführer von nichts gewusst habe (Ein- vernahme vom 19. Juni 2018, Z. 134 ff.). Die Anwesenheit des Beschwerdeführers habe auch nicht seiner eigenen Sicherheit gedient (Einvernahme vom 19. Juni 2018, Z. 211). Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach sie nach Bern gefahren seien, um Geld abzuholen, werden von G.________ nicht bestätigt. Auf Vorhalt des Telefongesprächs zwischen ihm und dem Beschwerdeführer erklärte G.________, dass er den Beschwerdeführer via WhatsApp kontaktiert habe. Er habe ihm geschrieben, dass sie ihm noch fünf Minuten geben würden. Darauf hin- 8 gewiesen, dass kein entsprechender Chat habe gefunden werden können, erklärte er, dass sie nicht WhatsApp, sondern Telegram benutzt hätten. Bei Telegram wür- den die Nachrichten mit der Zeit gelöscht. Alle in diesem Geschäft würden diesen Chat benutzen. G.________ bestätigte, dass das jeder benutzt habe. Auf Frage, ob auch der Beschwerdeführer in diesem Geschäft tätig sei, antwortete G.________ «Ja sicher, ich weiss aber nicht genau was er macht, ich habe i[h]n seit ca. 3 Jah- ren nicht mehr gesehen.» (Einvernahme vom 6. Dezember 2017, Z. 222 ff.). Es ist mithin sehr unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer G.________ ohne Grund begleitete und hierfür mit CHF 280.00 entlöhnt worden wäre. Auch stellt das er- wähnte Telefongespräch einen weiteren Anhaltspunkt dar, dass der Beschwerde- führer den Grund für die Fahrt nach Bern gekannt hat und eine entsprechende Rol- le wahrnahm. 3.11 Zusammenfassend liegen basierend auf den Aussagen des Beschwerdeführers selbst sowie den Audioaufnahmen und vorderhand den Aussagen von E.________ genügend konkrete Anhaltspunkte für die qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und eine Beteiligung des Beschwerdeführers daran vor. Die Strafbehörden haben das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejaht. Es wird Aufgabe des Sachgerichts sein, die erhobe- nen Beweise erschöpfend zu würdigen und zu entscheiden, ob diese für einen Schuldspruch ausreichen. Entscheidend im Haftprüfungsverfahren ist einzig, dass nach wie vor zahlreiche belastende Indizien vorliegen, die in ihrer Summe einen dringenden Tatverdacht begründen. 4. 4.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangsmass- nahmengericht stützt sich vorab auf den Haftgrund der Fluchtgefahr. Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu er- wartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_379/2019 vom 15. August 2019 E. 6.1; 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5, auch zum Folgenden). Bei der Bewer- tung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als mög- lich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 1B_126/2012 und 1B_146/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3.2). Vielmehr müssen die konkreten Umstände, insbesondere die gesamten Lebens- verhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (vgl. zum Gan- zen: BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweisen). So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen der inhaftierten Person, deren berufliche Situation und Schul- den sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit zu berücksichtigen (FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bundesgerichts 9 1B_541/2017 vom 8. Januar 2018 E. 3.2; 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1; 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3). Bei einer Person ausländischer Na- tionalität sind ferner der Aufenthaltsstatus, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz und die familiären Beziehungen von Bedeutung. Wer im Fall einer Haftentlassung von den Migrationsbehörden ausgewiesen wird, dürfte kaum mehr einen Anlass sehen, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen will. Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (HUG/SCHEIDEGGER, a.a.O., N. 17 zu Art. 221 StPO). 4.2 Das Zwangsmassnahmengericht bejaht die Fluchtgefahr und führt aus, dass die vom Beschwerdeführer ins Feld geführten Argumente keinen Anlass bieten wür- den, darauf zurück zu kommen. Vielmehr rechtfertige sich die Annahme der Fluchtgefahr umso mehr, nachdem sich die Argumente als aktenwidrig und als sachfremd erwiesen hätten und in erster Linie als missglückter Anlauf anmuten würden, die (offensichtlich bewusst herbeigeführte) tatsächliche fehlende Erreich- barkeit des Beschwerdeführers – und damit dessen Untertauchen im Ausland – nachträglich beschönigt darzustellen. Es komme hinzu, dass die Anwesenheit des Beschwerdeführers vorliegend unumgänglich bleibe; eine Dispensation scheine ausser Betracht zu fallen, nachdem er die Vorwürfe bestreite und das urteilende Gericht im Fall der Anklageerhebung einen persönlichen Eindruck von ihm werde gewinnen wollen. 4.3 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Italien und nicht in der Schweiz ein privat und beruflich bürgerliches Leben zu führen. In Italien lebe er zusammen mit seiner Partnerin und seinen Kindern und gehe einer geregelten Arbeit nach. Im Falle einer Entlassung werde er nach Italien zu seiner Familie reisen und seiner Arbeit nach- gehen. In Italien sei der Beschwerdeführer jederzeit an der gemeldeten Adresse er- reichbar. Selbst wenn die Adresse des Beschwerdeführers erneut unbekannt wer- den sollte, könne er ausfindig gemacht und gegebenenfalls in die Schweiz ausge- liefert werden. Es bestehe keine Fluchtgefahr. Zudem seien die Mitbeschuldigten der Gruppierung der Aktion N.________ bereits rechtskräftig verurteilt worden. Der Beschuldigte G.________ sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt worden. Der Tatbeitrag des Beschwerdeführers liege deutlich unter jenem von G.________. Somit sei erstellt, dass dem Beschwerdeführer selbst im Falle ei- ner Verurteilung maximal eine bedingte Freiheitsstrafe drohe. Somit sei die Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer einer Strafe entziehen werde, von vornherein ge- bannt. 4.4 Der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr wurde vom Zwangsmassnahmengericht zu Recht bejaht. Die Beschwerdekammer schliesst sich denen Ausführungen voll- umfänglich an. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, zielt ins Leere: Die Ausgangslage hat sich seit den letzten Entscheiden des Zwangsmassnahmenge- richts vom 20. November 2017 und vom 6. Juli 2021 nicht grundlegend verändert. Es kann auf die in diesen Entscheiden gemachten Ausführungen verwiesen wer- den, zumal der Beschwerdeführer nichts wesentlich Neues vorbringt. Der Be- schwerdeführer ist dominikanischer und spanischer Staatsangehöriger mit Wohn- sitz bei seiner Lebenspartnerin und ihren drei Kindern in Italien. Der Beschwerde- 10 führer räumt selbst ein, nach einer Entlassung nach Italien zurückzukehren. Er dürfte deshalb kaum mehr einen Anlass sehen, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen, zumal er bereits nach der Haftentlassung vom 13. Dezember 2017 – trotz Aufforderung sich den Behörden weiterhin zur Verfügung zu halten und Vorladun- gen Folge zu leisten – den Wohnort und die Telefonnummer gewechselt hatte und damit weder für die Behörden noch für seine Verteidigung erreichbar war. Dement- sprechend bietet der Beschwerdeführer nur ungenügend Gewähr dafür, dass er sich dem Strafverfahren stellen und behördlichen Anordnungen Folge leisten wird. Auch seine Ausführungen in der Schlusseinvernahme vom 16. Juli 2021, wonach er nicht gewusst habe, dass er in der Schweiz gesucht werde und davon ausge- gangen sei, das Verfahren sei beendet, führen zu keiner anderen Beurteilung der Fluchtgefahr. 4.5 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass ihm maximal eine bedingte Stra- fe drohen werde, ist ihm entgegen zu halten, dass sich die ihm im Fall einer rechts- kräftigen Verurteilung drohende Sanktion vorliegend nicht fluchtminimierend oder gar fluchtausschliessend auswirkt. Zwar trifft es zu, dass ein wesentliches Indiz für das Vorliegen einer Fluchtgefahr die Höhe der zu erwartenden Strafe darstellt. Die vorliegende Situation ist aber nicht direkt mit derjenigen im vom Beschwerdeführer zitierten Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 274 vom 30. Okto- ber 2012 vergleichbar, soweit dieser nach über acht Jahren sowie mit Blick auf die Weiterentwicklung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Unmittelbarkeits- prinzip überhaupt noch Geltung beanspruchen kann. Die Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft steht noch aus. In ihrer Stellungnahme vom 2. August 2021 hielt sie fest, dass die Ausgangsgrösse bei 677 g Kokain-Base auf der Grundlage der Tabelle Hansjakob bei rund 40 Monaten liege. Derzeit besteht gegen den Be- schwerdeführer der dringende Tatverdacht auf qualifizierte Widerhandlungen ge- gen das Betäubungsmittelgesetz, für welche eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vorgesehen ist. Die Höhe der Strafe und der Strafvollzug werden sodann auf- grund der Umstände im konkreten Einzelfall festzulegen sein. Daran vermag auch die für G.________ ausgesprochene Strafe und deren bedingter Vollzug grundsätz- lich nichts zu ändern, weshalb von der Edition des entsprechenden Urteils abzuse- hen ist. Es sei an dieser Stelle nochmals daran erinnert, dass es Aufgabe des Sachgerichts sein wird, die erhobenen Beweise erschöpfend zu würdigen und zu entscheiden, ob ein Schuldspruch zu ergehen hat und bejahendenfalls die ange- messene Strafe festzulegen. Es kann deshalb zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht mit der nötigen – den Haftgrund ausschliessenden – Wahrscheinlichkeit vorausge- sagt werden, dass berechtigte Aussicht auf die Gewährung eines bedingten oder teilbedingten Strafvollzugs besteht. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer den Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz be- streitet. Es ist den Ausführungen der Staatsanwaltschaft und des Zwangsmass- nahmengerichts beizupflichten, wonach nicht klar sei, ob sich der Tatbeitrag des Beschwerdeführers in der Gehilfenschaft erschöpft habe oder dieser einen grösse- ren Tatbeitrag im Sinne einer Mittäterschaft erbracht habe. Unter diesen Umstän- den ist davon auszugehen, dass das erstinstanzliche Strafgericht einen persönli- chen Eindruck des Beschwerdeführers gewinnen will und diesen anlässlich der Hauptverhandlung befragen wird. 11 4.6 Insgesamt muss festgehalten werden, dass das bisherige Verhalten des Be- schwerdeführers nicht den Schluss zulässt, dass er gewillt wäre, behördlichen Auf- forderungen Folge zu leisten und sich für das Strafverfahren zur Verfügung zu hal- ten. Im Gegenteil ist ernsthaft damit zu rechnen, dass sich der Beschwerdeführer im Fall einer Haftentlassung durch Flucht ins Ausland oder durch Untertauchen dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entziehen könnte. 5. 5.1 Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Auch ohne entsprechenden Antrag ist zu prüfen, ob eine Haftentlassung gestützt auf ausreichende Ersatzmassnahmen möglich beziehungsweise geboten erscheint (BGE 133 I 27 E. 3.2 [Pra 2007 Nr. 26]). Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Men- schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu er- wartenden Strafe übersteigt (sog. Überhaft; BGE 139 IV 270 E. 3.1). 5.2 Der Beschwerdeführer wurde erstmals am 16. November 2017 festgenommen und am 13. Dezember 2017 wieder entlassen. Bei seiner Einreise in die Schweiz am 3. Juli 2021 wurde der Beschwerdeführer erneut festgenommen und befindet sich seither in Untersuchungshaft. Die vom Zwangsmassnahmengericht ausgesproche- ne Verlängerung der Untersuchungshaft um einen Monat, d.h. bis am 2. September 2021, führt zu einer Haftdauer von insgesamt rund drei Monaten. In Anbetracht des im Raum stehenden Vorwurfs der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 BetmG; Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr) und mit Bezug auf die Ausführungen hiervor (vgl. Ziff. 4) droht noch keine Überhaft. Ob die auszusprechende Strafe bedingt oder teilbedingt auszusprechen sein wird, ist aufgrund der aktuellen Einschätzung spekulativ, zumal selbst bei ei- nem teilbedingten Vollzug der unbedingt vollziehbare Teil der Strafe mindestens sechs Monate beträgt (Art. 43 Abs. 2 StGB). Die Abweisung des Haftentlassungs- gesuchs und die gleichzeitige Verlängerung der Untersuchungshaft um einen wei- teren Monat erweist sich daher als verhältnismässig. 5.3 Geeignete und hier konkret anwendbare Ersatzmassnahmen, welche die Fluchtge- fahr zu bannen vermöchten, sind keine ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. 5.4 Nach dem Gesagten ist die Verlängerung der Untersuchungshaft um einen weite- ren Monat rechtens und die hiergegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen 12 die amtliche Entschädigung von Rechtsanwältin B.________ am Ende des Verfah- rens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). 13 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beweisantrag des Beschwerdeführers, es sei das Urteil von G.________ zu edie- ren, wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 4. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben) - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident Brechbühl (mit den Akten – per Einschreiben) - Staatsanwalt C.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (mit den Akten – per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 9. August 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Volknandt Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 14