2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 750.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und der von ihr geleisteten Sicherheit in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin (per Einschreiben) - dem Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwalt G.________ (mit den Akten – per Einschreiben)