7 gung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.3). Dem Beschuldigten sind somit keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. Für seine Forderungen gegenüber der Beschwerdeführerin wird der Beschuldigte auf den Zivilweg verwiesen. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.