Urteil des Bundesgerichts 6B_997/2020 vom 18. November 2021 E. 3.2.1; mit Hinweisen). Der gegen den Beschuldigten erhobene Tatvorwurf ist übersichtlich und nicht komplex. Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht sind nicht ersichtlich. Inwiefern der Beschuldigte durch die Beteiligung am Strafverfahren wirtschaftliche Einbussen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 Bst. b StPO erlitten hat, ist ebenfalls nicht erkennbar. Für den blossen Zeit- bzw. Arbeitsaufwand der nicht anwaltlich vertretenen Partei besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Entschädi-