entstanden sind. Der Beschuldigte liess sich im vorliegenden Verfahren nicht anwaltlich vertreten, sondern reichte eine selbstverfasste Eingabe ein. Dass er sich hierbei anwaltlich beraten liess, ist nachvollziehbar und sein gutes Recht. Ein Ersatz der entsprechenden Kosten gestützt auf Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO kommt indes nur in Frage, wenn der Beizug eines Anwalts angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falls geboten war (BGE 146 IV 332 E. 1.3; 144 IV 207 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_997/2020 vom 18. November 2021 E. 3.2.1; mit Hinweisen).