Darüber hinaus fordere er von ihr eine schriftliche Entschuldigung/Richtigstellung zur Wiederherstellung seiner Reputation, eine Verzichtserklärung für weitere Anschuldigungen im laufenden Verfahren sowie eine Genugtuung von CHF 2'000.00. Er nehme in Kauf, dass seine Forderungen gegenüber der Beschwerdeführerin auf den Zivilweg verwiesen würden. 7.3 Für die Beschwerdekammer ist nicht erkennbar, inwiefern dem Beschuldigten entschädigungswürdige Aufwendungen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO entstanden sind.